Der Anspruch
Wir alle kennen unsere Grundrechte wie „Die Würde des Menschen ist unantastbar…“ oder „Jeder hat das Recht auf Leben…“ (Art. 1 u. 2 GG). Doch wer ist „Mensch“ und wer ist „Jeder“? Kommt Würde und das Recht auf Leben auch einem ungeborenen Kind während der Schwangerschaft zu, oder besteht Unklarheit hierzu in der deutschen Rechtsprechung?
Die beiden Richtersprüche des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Schwangerschaftsabbruch lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig. Hier einige Auszüge aus den Urteilen von 1975 bzw. 1993:
„Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung[…]“
[…]
„Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden.“ (BVerfGE 39, 1)
„Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen […] Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu.“
[…]
„Der Schwangerschaftsabbruch muss für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein.“ (BVerfGE 88, 203)
Entsprechend wird dies von Staatsrechtlern wie z. B. Josef Isensee gesehen:
„Die Würde kommt auch dem Embryo zu. „Jeder“, dem das Grundgesetz das Recht auf Leben zuerkennt, ist „jeder Lebende“, also jedes Leben besitzende menschliche Individuum, daher auch das noch ungeborene menschliche Wesen.“ (Link)
Soviel zum Anspruch. Doch wie sieht die Wirklichkeit aus?
Die Wirklichkeit
Wie sind die oben genannten Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes mit der Tatsache in Einklang zu bringen, dass z. B. im Jahr 2018 insgesamt 100.986 Abtreibungen an das Statistische Bundesamt gemeldet, und somit laut offiziellen Angaben jedes siebte Kind im Mutterleib getötet wurde?
Nun, 1975 hat das Bundesverfassungsgericht die Weichen zur beschönigend genannten „Beratungsregelung“ geebnet, die mittlerweile dazu führt, dass hierzulande an jedem Arbeitstag etwa 400 Ungeborene Kinder getötet werden (was einer Anzahl von etwa 16 Schulklassen entspricht).
Das Töten Ungeborener mag sich zwar verfassungsrechtlich nicht begründen lassen – der Rechtswissenschaftler Tröndle erwähnte, als Kenner der Materie, dass die Mehrheit im Deutschen Bundestag dieses Unbegründbare „um so heftiger gewollt“ habe.1
Bei derer letzten Überarbeitung wurden die betreffenden Strafgesetze (§218) laut Tröndle in einem „Akt gesetzgeberischer Verhüllungskunst„ so umgestaltet, dass jede Schwangere unter Einhaltung weniger Formalien auf Wunsch eine Abtreibung in Anspruch nehmen kann.
Was vielen unbekannt ist: Abtreibungen sind bis zur Geburt möglich. „Grauenvoll“ bezeichnete die Bundesjustizminsterin im März 1999 die sogenannten Spätabtreibungen. An diesem Grauen hat sich aber in Deutschland bis heute nichts geändert. Im Gegenteil, täglich findet es statt, und die Bundesländer wurden dazu verpflichtet, flächendeckend Einrichtungen zur Durchführung von Abtreibungen zur Verfügung zu stellen. (SchKG, §13)
Weil Abtreibungen zudem aus Steuermitteln mit jährlich über 40 Millionen EUR gefördert werden, urteilt der Sozialethiker Prof. Dr. Manfred Spieker über die geltenden Gesetze wie folgt: „Sie lassen den Staat zum Komplizen der Tötung verkommen“2.
Dass der Staat auf eine Strafandrohung für die Beteiligten verzichtet, macht die Sache nicht besser. Im Gegenteil – es führt u. a. dazu, dass auf viele Frauen zum Teil massiver Druck ausgeübt wird und lässt somit auch Männer, Väter, und „Freunde“ zu Mittätern werden. Ob die betroffenen Frauen die Beratungsregelung als Befreiung oder manchmal als Fluch empfinden, möge man am besten ihren eignen Aussagen entnehmen.
Noch ein Wort zur Rechtmäßigkeit der Beratungsregelung: Wenigen ist bekannt, dass diese von den Bundesverfassungsrichtern nur „auf Probe“ zugelassen wurde. Dem Gesetzgeber wurde eine Beobachtungsplicht auferlegt, da die Beratungsregelung zum besseren Schutz der Ungeborenen dienen soll… Angesichts der genannten Zahlen haben Rechtsexperten, z. B. jene der Juristen-Vereinigung Lebensrecht, den Gesetzgeber an seine Pflicht erinnert Korrekturen vorzunehmen. Bernward Büchner nennt die Weigerung der Regierung, ihrer Pflicht nachzukommen, einen „schwerwiegenden Verstoß gegen die Verfassung und eine Missachtung des höchsten deutschen Gerichts“3 und der Verfassungsrechtler Prof. Dr. Christian Hillgruber spricht von einem „eklatanten Vefassungsverstoß„.
Doch was ist die Reaktion aus der Politik? Man darf dreimal raten…
Unser Fazit:
Die Tötung eines ungeborenen Kindes, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unseres Bundesverfassungsgerichtes Unrecht.
Der Gesetzgeber hat aber aus politischem Opportunismus auf eine Bestrafung der Beteiligten verzichtet und weigert sich bis heute, seiner Pflicht nachzukommen den Schutz der Ungeborenen wirksam zu verbessern.
Das ist die Wirklichkeit. Meilenweit vom Anspruch entfernt. Doch kümmert das jemanden?
Quellen:
TRÖNDLE, Herbert: Über das Unbegründbare der zweiten Bonner Fristenlösung (Schwangeren- und Familienhilfegesetz 1992) In: THOMAS Hans; KLUTH Winfried (Hrsg.): Das zumutbare Kind. Hamburg : Busse-Seewald. 1993, Seite 162 ↩
SPIEKER, Manfred: Der verleugnete Rechtsstaat. 2. Auflage. Paderborn : Ferdinand Schöningh. 2011, Seite 10 ↩
BÜCHNER, Bernward: Die Union und der § 218. Die Tagespost (2004-10-28) Nr. 129, Seite 9 ↩
„Tötung Ungeborener“ gibt es nicht,.
Ein Embryo „lebt“ nicht, er ist kein eigenständiges Lebewesen, sondern nur eine Biomasse.
Richtig ist, dass bei Abtreibung kein Mensch getötet, sondern verhindert wird, dass der Embryo zu einem menschen hin entwickelt wird.
Sehr geehrter Herr Wolf,
was qualifiziert Sie zu beurteilen, ob ein Embryo „lebt“ oder aber nicht? Und können Sie beurteilen, wann eine „Biomasse“ zum Menschen wird?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bottesch
Sehr geehrter Herr Bottesch,
richtig ist, dass ich kein Arzt bin.
Sie aber ebensowenig, nicht wahr?
Und mich „qualifiziert“ hierzu folgendes:
Nehmen Sie einen Embryo unversehrt aus dem Uterus heraus, der Embryo wird dann nicht zu einem Menschen, wie Sie und ich es sind.
Und zu Ihrer Frage, ob ich beurteilen könne, wann eine Biomasse zum Menschen würde?
Ja das kann ich.
Eine Biomasse wird frühestens zum Menschen, wenn diese Biomasse ausserhalb des Uterus lebensfähig ist.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Markus Wolf
Was wollt Ihr Abtreibungsgegner eigentlich?
Das Leben beginnt ab der Geburt, nicht ab der Zeugung(Empfängnis)
Folgendes spricht dafür:
1.
Sogar die Katholische Kirche bezeichnet in ihrem Schriftgut die Geburt als Beginn des Lebens., denn andernfalls würde die Katholische Kirche das Datum der Zeugung als Beginn des Lebens definieren.
2.
Am 22.01.1973 hat der Supreme Court(Oberster gerichtshof) der USA im berühmt-berüchtigten Urteil Roe vs. Wade entschieden:
2.1
Das Leben beginnt ab geburt
2.2:
Ein Embryo ist keine Person im Sinne des 14. Zusatzartikels der US-Verfassung.
3.
Als die CDU/FDP-Bundesregierung anno 1985 den „fälschungssicheren“ Personalausweis einführte, wurde darin die Geburt als Beginn des Lebens vermerkt.
4.
Der Artikel 1 der Charta der Menschenrechte lautet:
„Alle Menschen sind frei …geboren“
Die Behauptung, ab der Zeugung sei ein mensch existent, findet nirgendwo Nahrung, entbehrt jeder Grundlage.
Daher sind Abtreibungen unbedenklich.
In dem vorliegenden Artikel wird behauptet, es würde „Druck“ auf Frauen ausgeübt, abzutreiben.
Tut mir leid, das ist viel zu unkonkret und zu pauschal.
Wenn Sie mit „Druck“ eine NÖTIGUNG gem. § 240 StGB meinen, dann legen Sie das bitte dar und beweisen Sie es, oder schweigen Sie.
Es wird gefragt, „mit welchem Recht“ treiben Frauen ab?
Antwort:
1.
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Der Embryo ist kein „anderer“, kein Mensch, er existiert nicht als Rechtssubjekt.
2.
Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Eine Frau, die gezwungenermassen einem Embryo für neun Monate ihren Bauch, ihren Körper zur Verfügung stellen muss, wird in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt(beeinträchtigt).
3.
Verbot der Zwangsarbeit.
Neun Monate lang schwanger zu sein kann man als körperliche Schwerarbeit bezeichnen.
Wenn eine Frau hierzu gezwungen wird, ist es Zwangsarbeit.
Hoffe, die Frage „mit welchem Recht“ beantwortet zu haben
In dem Artikel wird behauptet, 2018 sei
„jedes siebte Kind im Mutterleib getötet worden…“
Ich habe schon unzählige Male gesagt, dass ein Embryo kein „Kind“ ist und auch nicht „getötet“ wird.
Worum es mir in diesem Fall geht:
Wenn ich richtig gerechnet habe, kämen nach dieser These auf 6 – sechs – Geburten 1 – eine – Schwangerschaftsunterbrechung?!
Das ist noch gar nichts, ich nenne Ihnen nun eine Situation, in der auf sechs Geburten nicht nur 1 – eine – sondern 24 – vierundzwanzig – Schwangerschaftsunterbrechungen kamen.
In der Volksrepublik Polen gab es von 1955-1993 ein sehr liberales Abtreibungsrecht.
In den 1960er Jahren führte dies dazu, dass auf 1 – eine – Geburt 4 – vier – Schwangerschaftsunterbrechungen kamen.
Bei 6 – sechs – ausgetragenen Schwangerschaften gäbe es dann 24 – vierundzwanzig – Schwangerschaftsunterbrechungen.
Und da machen die selbsternannten Lebensschützerwegen einer Abtreibung auf sechs Geburten so einen Aufstand?
In diesem Artikel mit der Überschrift „Mit welchem Recht?“ wird auch die Anti-Abtreibungsvereinigung „Juristenvereinigung Lebensrecht“(JVL) erwähnt.
NCHT erwähnt wird, dass u.a. folgende zwei Herren die JVL mitgegründet haben:
1.
Eduard Dreher
2.
Willi Geiger
Lesen Sie bitte im Wikipedia nach, welche Glanzleistungen Edurad Dreher und Willi Geiger für das Lebensrecht und die Rechtskultur geleistet haben.
Eduard Dreher begann seine Karriere als Staatsanwalt beim Sondergericht Innsbruck.
Im Falle des Josef K., der ein Fahrrad und etwas Speck gestohlen und sich gegen seine Festnahe widersetzt hatte, forderte Dreher die Todesstrafe.
Darauf wandte sich der Gauleiter von Innsbruck an das Reichsjustizministerium und sagte in der Eingabe u.a., die Bevölkerung Innsbrucks würde die Todesstrafe als zu hart empfinden.
Sogar im Reichsjustizministerium wurde der Antrag auf Todesstrafe als „unbegreiflich“ bezeichnet.
Der Fall wurde zur Neuverhandlung angewiesen.
Dreher beantragte wiederum die Todesstrafe.
Josef K. kam mit zwölf Jahren Zuchthaus davon.
Dreher beantragte in mehreren Fällen die Todesstrafe und diese wurde auch vollstreckt.
Dreher verfasste dann zusammen mit Tröndle den „Dreher-Tröndle“-Kommentar zum StGB.
Eine Verhöhnung der Opfer der NS-Justiz
Zu Willi Geiger:
Geiger war Richter am Sondergericht Bamberg und hatte nachweislich mindestens 5 – fünf – Todesurteile verhängt.
Nach 1945 wurde Geiger aller Rechtsstaatlichkeit zum Hohn Richter am Bundesverfassungsgericht.
Zu seinem 75. Geburtstag anno 1984 würdigte ihn die rechtsextreme „Deutsche Nationalzeitung“ mit den Worten,
„…Geiger sei ein Richter der alten Schule, der in vorbildlicher Weise dem Rechtsstaat diene…“
Ja, dem ist im wahrsten Sinne des Wortes nichts hinzuzufügen.
Herr Bottesch,
Sie haben richtig gehandelt, als sie diese nebensächlichen und bedeutungslosen Fakten NICHT erwähnt haben, so etwas kann ja nur ein verlogener und heuchlerischer Abtreibungsbefürworter wie ich.
Mit freundlichen Grüssen
Michael Markus Wolf
Verlogener und heuchlerischer Befürworter des Kindermassenmordes
Herr Wolf,
selbst wenn es Ihnen nicht schmecken sollte, aber ich benutze sogar ab und zu die Autobahn!
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Bottesch